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Art. 51 Personalgesetz (PG) - Kostenersatz

Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Rechte
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Art. 51 Personalgesetz (PG) · Kostenersatz

1. Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihres Amtes durch Dritte in ein Verfahren gezogen, übernimmt der Arbeitgeber auf Gesuch hin die Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder teilweise nach Massgabe des Verschuldens.

2. Die Gerichts- oder Anwaltskosten können als Vorschuss geleistet werden.

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