153.01
PGLPLPers
CH-BE
Art. 51 Personalgesetz (PG) - Kostenersatz
Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Rechte
Art. 51 Personalgesetz (PG) · Kostenersatz
1. Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihres Amtes durch Dritte in ein Verfahren gezogen, übernimmt der Arbeitgeber auf Gesuch hin die Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder teilweise nach Massgabe des Verschuldens.
2. Die Gerichts- oder Anwaltskosten können als Vorschuss geleistet werden.