153.01
PGLPLPers
CH-BE
Art. 50 Personalgesetz (PG) - Arbeitszeugnis
Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Rechte
Art. 50 Personalgesetz (PG) · Arbeitszeugnis
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht.
2. Wenn es gewünscht wird, erhalten sie eine Bestätigung, die sich auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt.