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Art. 5 Personalgesetz (PG) - Konsultation

Allgemeine Bestimmungen - Grundsätze der Personalpolitik
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Art. 5 Personalgesetz (PG) · Konsultation

Der Regierungsrat oder seine Delegation führt nach Bedarf und in geeigneter Form Konsultationen mit den interessierten Organisationen der Wirtschaft und der Gemeinden zu Eckwerten der kantonalen Anstellungsbedingungen durch.

Anspruch auf Konsultation haben repräsentative Verbände mit gesamtkantonaler Ausrichtung. Im Zweifelsfall entscheidet der Regierungsrat.

Die Konsultationen finden in der Regel im Rahmen bestehender Kontaktgremien mindestens einmal im Jahr statt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2016 158 · be (Art. 5 Abs. 2 PG)
Cantonal Employee Salary Classification Dispute Regarding Increased Job Responsibilities
ären. Die Auffassung der FIN ist folglich nicht zu beanstanden. 6.3 Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht mit Erfolg auf Art. 5 Abs. 2 PG berufen (Beschwerde Bst. I). Danach haben repräsentative Ver- bände mit gesamtkantonaler Ausrichtung Anspruch auf Konsultation. D