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Art. 49 Personalgesetz (PG) - Vorgesetztenbeurteilung

Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Rechte
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Art. 49 Personalgesetz (PG) · Vorgesetztenbeurteilung

1. Die Direktionen und die Staatskanzlei können zur Sicherung der Führungsqualität Systeme und Instrumente zur Beurteilung der Vorgesetzten einführen.

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