Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.01 PGLPLPers CH-BE

Art. 48 Personalgesetz (PG) - Mitarbeitergespräch

Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Rechte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (138 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 48 Personalgesetz (PG) · Mitarbeitergespräch

1. Die Vorgesetzten führen periodisch, aber mindestens jährlich, mit jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter ein Gespräch im Sinne einer zukunftsgerichteten Standortbestimmung. Kernpunkte dieses Gesprächs sind die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, die Zielvereinbarung, Arbeitsbedingungen und Arbeitsklima, berufliche Entwicklung und Perspektiven.

2. Die Angestellten können jederzeit ein Gespräch über einzelne oder mehrere der genannten Kernpunkte nach Absatz 1 verlangen.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann für bestimmte Funktionen vom Gesetz abweichende Regelungen treffen.

← Art. 47 Personalgesetz (PG) Gegenstand und Zweck Art. 49 Personalgesetz (PG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →