153.01
PGLPLPers
CH-BE
Art. 47 Personalgesetz (PG) - Information durch Vorgesetzte
Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Rechte
Art. 47 Personalgesetz (PG) · Information durch Vorgesetzte
1. Die Vorgesetzten informieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Wahrung von persönlichen und betrieblichen Interessen möglichst frühzeitig über Tatsachen und Vorhaben, die für deren Tätigkeit von Bedeutung sind.