153.01
PGLPLPers
CH-BE
Art. 46 Personalgesetz (PG) - Personaldaten
Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Rechte
Art. 46 Personalgesetz (PG) · Personaldaten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht auf Einsicht in ihre eigenen Personaldaten.