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Art. 46 Personalgesetz (PG) - Personaldaten

Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Rechte
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Art. 46 Personalgesetz (PG) · Personaldaten

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht auf Einsicht in ihre eigenen Personaldaten.

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