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Art. 45 Personalgesetz (PG) - Niederlassungsfreiheit

Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Rechte
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Art. 45 Personalgesetz (PG) · Niederlassungsfreiheit

1. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt die Niederlassungsfreiheit.

2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung für bestimmte Berufsgruppen eine grundsätzliche Wohnsitzpflicht festlegen, wenn überwiegende öffentliche Interessen es verlangen.

3. Wo die Funktion dies verlangt, können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die Anstellungsbehörde verpflichtet werden, an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet zu wohnen. Ferner kann ihnen eine Dienstwohnung zugewiesen werden.

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