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Art. 41 Personalgesetz (PG) - Abberufung von Behördenmitgliedern

Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Arbeitsverhältnis der hauptamtlichen Behördenmitglieder
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Art. 41 Personalgesetz (PG) · Abberufung von Behördenmitgliedern

1. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Amtsdauer erfolgt mit Urteil des Abberufungsgerichts auf Antrag der zuständigen Behörde.

2. Als Abberufungsgericht amtet für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts, des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, des Wirtschaftsstrafgerichts, des Jugendgerichts und der regionalen Gerichtsbehörden das Obergericht. In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht zuständig.

3. Die Behörde nach Absatz 4 beantragt die Abberufung, wenn Unfähigkeit, dauerhaft ungenügende Leistungen, schwere oder wiederholte Pflichtverletzung oder ein anderer wichtiger Grund die Fortsetzung der Amtsführung unzumutbar machen.

4. Zuständig für die Antragstellung sind

a. die Justizkommission des Grossen Rates für die Mitglieder der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft gemäss GSOG,

b. die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates für die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber, für die die Generalsekretärin oder den Generalsekretär des Grossen Rates und für die Beauftragte oder den Beauftragten für Datenschutz,

c. die Finanzkommission des Grossen Rates für die Vorsteherin oder den Vorsteher der Finanzkontrolle,

d. der Regierungsrat für die Regierungsstatthalterinnen und -statthalter.

5. Führt ein Verfahren nicht zur Abberufung und hat sich die betroffene Person verbeiständen lassen, hat sie Anspruch auf Parteikostenersatz.

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