153.01
PGLPLPers
CH-BE
Art. 40 Personalgesetz (PG) - Rücktritt während der Amtsdauer
Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Arbeitsverhältnis der hauptamtlichen Behördenmitglieder
Art. 40 Personalgesetz (PG) · Rücktritt während der Amtsdauer
Hauptamtliche Behördenmitglieder, die während der Amtsdauer zurücktreten wollen, haben mindestens drei Monate vor dem gewünschten Austrittstermin bei der Aufsichtsbehörde den Rücktritt einzureichen. Die Aufsichtsbehörde entscheidet über dessen Annahme. Er ist zu gewähren, wenn nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Rücktritt ist nur auf Ende eines Monats zulässig.