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Art. 39 Personalgesetz (PG) - Beendigung

Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Arbeitsverhältnis der hauptamtlichen Behördenmitglieder
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Art. 39 Personalgesetz (PG) · Beendigung

1. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Amtsdauer. Artikel 14 bleibt vorbehalten.

2. Wenn die Justizkommission des Grossen Rates gedenkt, dem Grossen Rat die Nichtwiederwahl eines hauptamtlichen Behördenmitglieds vorzuschlagen, setzt sie die davon betroffene Person vor Ablauf der Amtsdauer unter Angabe der Gründe in Kenntnis.

2a Über die Weiterbeschäftigung gemäss Artikel 14 Absatz 2 entscheidet

a) bei den hauptamtlichen Behördenmitgliedern der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, nach Anhörung der Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 20 Absatz 3, die Justizkommission des Grossen Rates,

b) bei den übrigen hauptamtlichen Behördenmitgliedern die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.

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