Art. 38 Personalgesetz (PG) - Aufsichtsbehörde
Art. 38 Personalgesetz (PG) · Aufsichtsbehörde
1. Aufsichtsbehörden über die hauptamtlichen Behördenmitglieder sind
a die Justizkommission des Grossen Rates für die Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts sowie für die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt und die stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte,
b das Obergericht für die hauptamtlichen Behördenmitglieder des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, des Wirtschaftsstrafgerichts, des Jugendgerichts und der regionalen Gerichtsbehörden,
c das Verwaltungsgericht für die Mitglieder der übrigen verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden,
d * die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates für die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber, für die die Generalsekretärin oder den Generalsekretär des Grossen Rates und für die Beauftragte oder den Beauftragten für Datenschutz,
e * die Finanzkommission des Grossen Rates für die Vorsteherin oder den Vorsteher der Finanzkontrolle,
f der Regierungsrat für die übrigen durch das Volk gewählten Personen,
g die durch die besondere Gesetzgebung bezeichneten Behörden.