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153.01 PGLPLPers CH-BE

Art. 33 Personalgesetz (PG) - Besondere Rentenansprüche

Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Arbeitsverhältnis der Angestellten - Vorsorgerechtliche Folgen
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Art. 33 Personalgesetz (PG) · Besondere Rentenansprüche

1. Bei der BPK oder BLVK versicherte Angestellte, deren Arbeitsverhältnis ohne ihr Verschulden aufgelöst worden ist, haben gegenüber der zuständigen Vorsorgeeinrichtung Anspruch auf Ausrichtung einer Sonderrente in der Höhe der Invalidenrente und, bei Vorliegen der Voraussetzungen, auf Kinderrenten, wenn sie zum Zeitpunkt der Auflösung das 56. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 16 Beitragsjahre bei der Vorsorgeeinrichtung nachweisen.

2. Die Sonderrente wird bis zum Erreichen des vollen reglementarischen Altersrentenanspruchs ausgerichtet.

3. Wer zu einer Sonderrente berechtigt ist, hat gegenüber der Vorsorgeeinrichtung zudem Anspruch auf eine Überbrückungsrente.

4. Kinderrente und Überbrückungsrente richten sich nach den Leistungsgrundsätzen der zuständigen Vorsorgeeinrichtung. An den besonderen Rentenanspruch bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses werden eine ausgerichtete Austrittsleistung und allfällige Leistungen anderer Sozialversicherungen angerechnet.

5. Nimmt eine Person, die eine Sonderrente bezieht, die Erwerbstätigkeit wieder auf, kommen die Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung über die Revision einer Invalidenrente und über die Überversicherung sinngemäss zur Anwendung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (7)

100 2018 278 · be (Art. 33 Abs. 1 PG)
Employee Dismissal and Severance Pay Following Bridging Employment
.7.1999, BAG 99-035). Nach gelten- dem Recht kann erst ab vollendetem 56. Altersjahr ein Anspruch auf eine Sonderrente entstehen (Art. 33 Abs. 1 PG). Die Abgangsentschädigung ist also als Ersatz für die weggefallenen Sonderrentenansprüche der 45- bis 55-Jährigen gedacht (vgl.
200 2015 487 · be (Art. 33 PG)
Pastor v. Canton: Unfaulted Dismissal and Pension Claim
tember 2004 (PG; BSG 153.01), während sie hinsichtlich eines Anspruchs auf eine berufsvorsorgerechtliche Sonderrente im Sinne von Art. 33 PG eine blosse Parteierklärung darstellt (vgl. BVR 2008 S. 241; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2007, BV/67193, E. 1.4).
200 2017 619 · be (Art. 33 Abs. 2 PG)
Priest Denied Bridging Pension Due to Insufficient Cantonal Contribution Years
2004 [PG; BSG 153.01]). Die Sonderrente wird bis zum Erreichen des vollen regle- mentarischen Altersrentenanspruchs ausgerichtet (Art. 33 Abs. 2 PG). Wer zu einer Sonderrente berechtigt ist, hat gegenüber der Vorsorgeeinrichtung zudem Anspruch auf eine Überbrückungsrente (Art.
500 12 17 · be (Art. 33 Abs. 1 PG)
Teacher Severance Offset for Subsequent Employment
Bernischen Pensionskasse oder der Bernischen Pensionskasse mindestens 16 Beitragsjahre bei der Vorsorgeeinrich- tung nachweisen (Art. 33 Abs. 1 PG), wird dagegen bei unverschuldeter Entlassung infolge einer Reorganisation bzw. bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältn
100 2013 418 · be (Art. 32, 33 und Art. 35 Abs. 2 PG)
Kantonal Architect Termination for Insufficient Performance and Irreparable Friction
tive) Verschul- densfeststellung, wofür die Direktion (hier: die BVE) im Einvernehmen mit der Finanzdirektion zuständig ist (vgl. Art. 32, 33 und Art. 35 Abs. 2 PG). Eine gegenteilige Lösung ginge mithin auch mit einer Besserstellung gegenüber all jenen einher, welche über dieselbe Anzahl Bei
100 2015 95 · be (Art. 33 PG)
Cantonal Court Upholds Dismissal of Appeal Over Termination of Public Employment Due to Scope Limitations and Failed Age Requirements
eingetreten, als der Beschwerdeführer eine Abgangsentschädigung nach Art. 32 PG oder eine Rente im Sinn von Art. 33 PG verlangte (angefochtener Entscheid E. 1). In Bezug auf das Hauptbegehren des Beschwerdeführers, wonach die Nichtigkeit der Kündig
100 2013 49 · be (Art. 33 Abs. 1 PG)
Appeal Regarding Denial of Severance Payment Following Fault-Based Dismissal for Reporting Deficiencies
Art. 32 Abs. 1 PG zugrunde liegende Verschuldensbegriff unterschiedet sich nicht vom vorsorgerechtlichen Verschuldensbegriff nach Art. 33 Abs. 1 PG (vgl. BVR 2009 S. 443 [VGE 23442 vom 20.5.2009] unpubl. E. 6.1; VGE BV 67193 vom 8.6.2007, E. 1.4.2; Vortrag PG