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Art. 31 Personalgesetz (PG) - Zumutbarkeit

Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Arbeitsverhältnis der Angestellten - Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Art. 31 Personalgesetz (PG) · Zumutbarkeit

1. Eine andere Stelle ist zumutbar, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind

a Die Fähigkeiten und die bisherige Tätigkeit der betroffenen Person werden angemessen berücksichtigt.

b Der Arbeitsweg hat unter Berücksichtigung des Wohnortes der von der Entlassung bedrohten Person und ihrer persönlichen Verhältnisse keine besondere Härte zur Folge.

c Das Bruttogehalt wird bei Tiefereinreihung oder bei Reduktion des Beschäftigungsgrades um einen Betrag herabgesetzt, der einen von der Höhe des bisherigen Gehalts abhängigen Prozentsatz, jedoch höchstens 25 Prozent, nicht übersteigt.

2. Der Regierungsrat legt durch Verordnung fest, in welchem Umfang eine allfällige Herabsetzung des Gehalts oder des Beschäftigungsgrades nach Absatz 1 Buchstabe c ohne besondere Härte zumutbar ist. Er regelt insbesondere die Weiterversicherung des bisherigen Gehalts unter Beteiligung des Arbeitgebers an der Prämienfinanzierung, wenn eine Gehaltseinbusse in Kauf genommen werden muss.

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