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Art. 27a Personalgesetz (PG) - Austrittsvereinbarung

Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Arbeitsverhältnis der Angestellten - Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Art. 27a Personalgesetz (PG) · Austrittsvereinbarung

1. Ein Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen durch Austrittsvereinbarung aufgelöst werden.

2. Abweichungen von diesem Gesetz sind zulässig betreffend Kündigungsfrist (Art. 25 Abs. 1) und Abgangsentschädigung (Art. 32), wobei die Abgangsentschädigung den gesetzlich vorgesehenen Maximalbetrag nicht überschreiten darf. Überdies können Beiträge an die Kosten einer externen Unterstützung bei der beruflichen Neuorientierung gewährt werden.

3. Soweit nicht der Regierungsrat als Anstellungsbehörde für den Abschluss der Austrittsvereinbarung zuständig ist, sind es die Direktionen oder die Staatskanzlei sowie für ihren jeweiligen Bereich die diesem Gesetz unterstellten Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle der Finanzdirektion. Die Austrittsvereinbarung wird im Einvernehmen mit der Direktion für Inneres und Justiz abgeschlossen, wenn die Finanzdirektion betroffen ist.

4. Die Justizverwaltungsleitung, das Obergericht, das Verwaltungsgericht, die übrigen verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden und die Generalstaatsanwaltschaft sind für ihren jeweiligen Bereich zuständig für den Abschluss von Austrittsvereinbarungen. Die zuständige Stelle der Finanzdirektion nimmt vorgängig dazu Stellung.

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