153.01
PGLPLPers
CH-BE
Art. 27 Personalgesetz (PG) - Befristetes Arbeitsverhältnis
Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Arbeitsverhältnis der Angestellten - Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 27 Personalgesetz (PG) · Befristetes Arbeitsverhältnis
Das befristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf der festgelegten Dauer.