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Art. 23 Personalgesetz (PG)

Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Arbeitsverhältnis der Angestellten - Änderung des Arbeitsverhältnisses
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Art. 23 Personalgesetz (PG)

1. Die Anstellungsbehörde kann den Angestellten unter Beibehaltung des bisherigen Gehalts vorübergehend oder dauernd eine andere zumutbare Arbeit zuweisen, wenn die Aufgabenerfüllung oder der zweckmässige und wirtschaftliche Personaleinsatz es erfordert.

2. Unter den gleichen Voraussetzungen können Angestellte an einen anderen Arbeitsort versetzt werden, soweit dieser für die betroffene Person zumutbar ist.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

2014 12039 · be (Art. 23 PG)
Employee Dismissal Over Reorganization Upheld Due to Failure to Explore Transfer Alternatives
The decision found that the termination (Art. 30 PG implicitly) was unlawful because the prerequisite consideration of reassignment under this article was not met.