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Art. 21 Personalgesetz (PG) - Stellenbesetzung

Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Arbeitsverhältnis der Angestellten - Begründung und Dauer des Arbeitsverhältnisses
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Art. 21 Personalgesetz (PG) · Stellenbesetzung

1. Der Regierungsrat regelt das Verfahren für die Besetzung offener Stellen.

2. Vor jeder Neubesetzung ist zu prüfen, ob die frei gewordene Stelle aufgehoben oder durch die Inhaberin oder den Inhaber einer anderen Stelle besetzt werden kann.

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