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Art. 20 Personalgesetz (PG) - Aufsichtsbehörde

Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Arbeitsverhältnis der Angestellten - Begründung und Dauer des Arbeitsverhältnisses
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Art. 20 Personalgesetz (PG) · Aufsichtsbehörde

1. Aufsichtsbehörde ist in der Regel die Anstellungsbehörde.

2. Aufsichtsbehörden sind jedoch die Direktionen bzw. die Staatskanzlei, wenn die Anstellungsbehörde eine unterstellte Organisationseinheit ist.

3. Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) bezeichnet die Aufsichtsbehörden der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft.

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