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Art. 19 Personalgesetz (PG) - Anstellungsbehörde

Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Arbeitsverhältnis der Angestellten - Begründung und Dauer des Arbeitsverhältnisses
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Art. 19 Personalgesetz (PG) · Anstellungsbehörde

1. Anstellungsbehörden sind der Regierungsrat, die Justizverwaltungsleitung, das Obergericht, das Verwaltungsgericht, die übrigen verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden und die Generalstaatsanwaltschaft sowie die diesem Gesetz unterstellten Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2. Der Regierungsrat kann seine Befugnis auf die Direktionen und die Staatskanzlei übertragen. Diese können die Befugnis durch Verordnung an ihnen unterstellte Organisationseinheiten übertragen.

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Die Justizverwaltungsleitung kann ihre Befugnis auf die Stabsstelle für Ressourcen übertragen.

3. Das Obergericht kann seine Befugnis auf die erstinstanzlichen Gerichtsbehörden übertragen.

4. Die Generalstaatsanwaltschaft kann ihre Befugnis an die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die leitende Jugendanwältin oder den leitenden Jugendanwalt übertragen.

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