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Art. 18 Personalgesetz (PG) - Abweichende Regelungen im Einzelfall

Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Arbeitsverhältnis der Angestellten - Begründung und Dauer des Arbeitsverhältnisses
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Art. 18 Personalgesetz (PG) · Abweichende Regelungen im Einzelfall

In begründeten Einzelfällen können von den Bestimmungen der Personalgesetzgebung punktuell abweichende Arbeitsverträge abgeschlossen werden.

Abweichungen sind insbesondere zulässig für Beendigungsfristen und -gründe, Folgen der Beendigung, die Bemessung des Gehalts, die Regelung von Nebenbeschäftigung, Ferien und Urlaub.

Soweit nicht der Regierungsrat als Anstellungsbehörde für den Abschluss des Arbeitsvertrags zuständig ist, sind es die Direktionen oder die Staatskanzlei sowie die diesem Gesetz unterstellten Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle der Finanzdirektion. Der Arbeitsvertrag wird im Einvernehmen mit der Direktion für Inneres und Justiz abgeschlossen, wenn die Finanzdirektion betroffen ist.

Die Justizverwaltungsleitung, das Obergericht, das Verwaltungsgericht, die übrigen verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden und die Generalstaatsanwaltschaft sind in ihrem jeweiligen Bereich zuständig für den Abschluss punktuell abweichender Arbeitsverträge. Die zuständige Stelle der Finanzdirektion nimmt vorgängig dazu Stellung.

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