153.01
PGLPLPers
CH-BE
Art. 17 Personalgesetz (PG) - Abweichende Regelungen für Personalkategorien
Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Arbeitsverhältnis der Angestellten - Begründung und Dauer des Arbeitsverhältnisses
Art. 17 Personalgesetz (PG) · Abweichende Regelungen für Personalkategorien
Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen für bestimmte Personalkategorien von diesem Gesetz abweichende Regelungen erlassen, namentlich für Personal in Ausbildung sowie für Praktikantinnen und Praktikanten.