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Art. 17 Personalgesetz (PG) - Abweichende Regelungen für Personalkategorien

Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Arbeitsverhältnis der Angestellten - Begründung und Dauer des Arbeitsverhältnisses
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Art. 17 Personalgesetz (PG) · Abweichende Regelungen für Personalkategorien

Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen für bestimmte Personalkategorien von diesem Gesetz abweichende Regelungen erlassen, namentlich für Personal in Ausbildung sowie für Praktikantinnen und Praktikanten.

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