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Art. 16a Personalgesetz (PG) - Vertragsdauer

Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Arbeitsverhältnis der Angestellten - Begründung und Dauer des Arbeitsverhältnisses
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Art. 16a Personalgesetz (PG) · Vertragsdauer

Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel unbefristet. Ausnahmsweise kann im Arbeitsvertrag eine Befristung vorgesehen werden.

Das befristete Arbeitsverhältnis darf für eine Vertragsdauer von längstens fünf Jahren geschlossen werden. Ohne Unterbruch aneinandergereihte befristete Arbeitsverhältnisse, die zusammen über fünf Jahre dauern, gelten als ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

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