153.01
PGLPLPers
CH-BE
Art. 16 Personalgesetz (PG) - Arbeitsvertrag
Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Arbeitsverhältnis der Angestellten - Begründung und Dauer des Arbeitsverhältnisses
Art. 16 Personalgesetz (PG) · Arbeitsvertrag
1. Das Arbeitsverhältnis der Angestellten wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag schriftlich begründet.
2. Der Regierungsrat regelt die wesentlichen Vertragsinhalte und die Formerfordernisse durch Verordnung.