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Art. 16 Personalgesetz (PG) - Arbeitsvertrag

Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Arbeitsverhältnis der Angestellten - Begründung und Dauer des Arbeitsverhältnisses
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Art. 16 Personalgesetz (PG) · Arbeitsvertrag

1. Das Arbeitsverhältnis der Angestellten wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag schriftlich begründet.

2. Der Regierungsrat regelt die wesentlichen Vertragsinhalte und die Formerfordernisse durch Verordnung.

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