Art. 15 Personalgesetz (PG) - Vorläufige Einstellung im Amt
Art. 15 Personalgesetz (PG) · Vorläufige Einstellung im Amt
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Ausnahme der Mitglieder des Regierungsrates können unter voller oder teilweiser Aussetzung der Gehaltszahlung vorläufig im Amt eingestellt werden, wenn
a. genügend Hinweise für das Vorliegen von Gründen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen und
b. der weiteren Ausübung des Amtes durch die betroffene Person erhebliche öffentliche Interessen entgegenstehen.
2. Zuständig für die Einstellung im Amt sind die Aufsichtsorgane. Im Fall von Behördenmitgliedern gemäss Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe a ist das Abberufungsgericht (Art. 41 Abs. 2) zuständig.
3. Wenn die Gründe für die vorläufige Einstellung im Amt entfallen, wird die Einstellung aufgehoben.
4. Ein allfälliges Verfahren zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist innert angemessener Frist zu eröffnen.
5. Die Einstellung im Amt soll nur so lange dauern, als es die rasche Durchführung des Verfahrens zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfordert.
6. Die Versicherung bei der Bernischen Pensionskasse (BPK) und der Bernischen Lehrerversicherungskasse (BLVK) wird auch bei voller oder teilweiser Aussetzung der Gehaltszahlung unverändert weitergeführt. Die entsprechenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge werden vom Kanton weiterbezahlt.