153.01
PGLPLPers
CH-BE
Art. 14 Personalgesetz (PG) - Allgemeine Beendigungsgründe
Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Allgemeine Bestimmungen
Art. 14 Personalgesetz (PG) · Allgemeine Beendigungsgründe
1. Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter endet spätestens auf Ende des Monats, in dem die betroffene Person ihr 65. Lebensjahr vollendet hat. Der Regierungsrat bestimmt die Berufsgruppen, die auf einen anderen Zeitpunkt innerhalb des Kalenderjahres zurücktreten.
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 beendet worden ist, können jeweils auf ein Jahr befristet weiterbeschäftigt werden, höchstens aber bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres.
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