Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.01 PGLPLPers CH-BE

Art. 14 Personalgesetz (PG) - Allgemeine Beendigungsgründe

Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (138 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Personalgesetz (PG) · Allgemeine Beendigungsgründe

1. Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter endet spätestens auf Ende des Monats, in dem die betroffene Person ihr 65. Lebensjahr vollendet hat. Der Regierungsrat bestimmt die Berufsgruppen, die auf einen anderen Zeitpunkt innerhalb des Kalenderjahres zurücktreten.

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 beendet worden ist, können jeweils auf ein Jahr befristet weiterbeschäftigt werden, höchstens aber bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres.

3-4

...

← Art. 13 Personalgesetz (PG) Gegenstand und Zweck Art. 15 Personalgesetz (PG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →