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Art. 13 Personalgesetz (PG) - Voraussetzungen für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses

Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 13 Personalgesetz (PG) · Voraussetzungen für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses

1. Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses setzt persönliche und fachliche Eignung voraus.

2. Weiter gehende Voraussetzungen der besonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

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