153.01
PGLPLPers
CH-BE
Art. 12h Personalgesetz (PG) - Verantwortlichkeit
Allgemeine Bestimmungen - Bearbeitung von Personendaten
Art. 12h Personalgesetz (PG) · Verantwortlichkeit
1. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Institutionen sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.