Art. 12f Personalgesetz (PG) - Personalinformationssystem
Art. 12f Personalgesetz (PG) · Personalinformationssystem
1. Die Finanzdirektion betreibt im Rahmen eines Enterprise Resource Planning Systems (ERP) ein Personalinformationssystem, in dem Daten über Personen bearbeitet werden, die zur Aufgabenerfüllung gemäss diesem Gesetz notwendig sind.
2. Im Personalinformationssystem wird die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) bearbeitet.
3. Soweit es zur Aufgabenerfüllung gemäss diesem Gesetz zwingend notwendig ist, werden im Personalinformationssystem besonders schützenswerte Personendaten über Folgendes bearbeitet
a) die religiöse Zugehörigkeit,
b) die politischen Ansichten und Zugehörigkeiten,
c) die Leistungsbeurteilung,
d) die Gesundheit,
e) Massnahmen zur sozialen Hilfe oder fürsorgerischen Betreuung,
f) Strafverfahren sowie administrative und strafrechtliche Sanktionen.
4. Soweit es zur Aufgabenerfüllung gemäss diesem Gesetz zwingend notwendig ist,
a) können im Personalinformationssystem aus zentralen Personendatensammlungen des Kantons besonders schützenswerte Daten nach Absatz 3 abgerufen werden, einschliesslich früherer Daten,
b) darf im Personalinformationssystem ein Profiling nach der anwendbaren Gesetzgebung vorgenommen werden.