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Art. 12e Personalgesetz (PG) - Ausführungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen - Datenbearbeitung bei der Nutzung elektronischer Infrastruktur
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Art. 12e Personalgesetz (PG) · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, insbesondere

a) die Aufzeichnung, die Aufbewahrung und die Vernichtung der Daten,

b) das Verfahren der Datenbearbeitung,

c) den Zugriff auf die Daten und die entsprechenden Zuständigkeiten,

d) die technischen und die organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und zur Verhinderung von Missbräuchen.

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