Art. 12d Personalgesetz (PG) - Auswertung von Personendaten
Art. 12d Personalgesetz (PG) · Auswertung von Personendaten
1. Die nicht personenbezogene Auswertung der nach Artikel 12c aufgezeichneten Daten ist zulässig.
2. Die personenbezogene, nicht namentliche Auswertung der nach Artikel 12c aufgezeichneten Daten ist stichprobenartig nur zulässig zu folgenden Zwecken
a) Kontrolle der Nutzung der elektronischen Infrastruktur,
b) Kontrolle der Arbeitszeiten des Personals.
3. Die personenbezogene, namentliche Auswertung der nach Artikel 12c aufgezeichneten Daten ist nur zulässig zu folgenden Zwecken
a) Abklärung eines konkreten Verdachts auf Missbrauch der elektronischen Infrastruktur und Ahndung eines erwiesenen Missbrauchs,
b) Analyse und Behebung von Störungen der elektronischen Infrastruktur und Abwehr konkreter Bedrohungen dieser Infrastruktur,
c) Bereitstellung benötigter Dienstleistungen,
d) Erfassung und Fakturierung erbrachter Leistungen,
e) Kontrolle der individuellen Arbeitszeiten.
4. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über Auswertungen nach Absatz 3 Buchstabe a vorgängig zu informieren.