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Art. 12c Personalgesetz (PG) - Aufzeichnung von Personendaten

Allgemeine Bestimmungen - Datenbearbeitung bei der Nutzung elektronischer Infrastruktur
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Art. 12c Personalgesetz (PG) · Aufzeichnung von Personendaten

1. Personendaten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallen, dürfen nur zu folgenden Zwecken aufgezeichnet werden

a. die Daten über die Nutzung der elektronischen Infrastruktur

1. zur Aufrechterhaltung der Informations- und Dienstleistungssicherheit,

2. zur technischen Wartung der elektronischen Infrastruktur,

3. zur Kontrolle der Einhaltung von Nutzungsbestimmungen,

4. zum Nachvollzug des Zugriffs auf Datensammlungen,

5. zur Erfassung der Kosten, die durch die Benutzung der elektronischen Infrastruktur entstehen;

b. die Daten über die Arbeitszeiten des Personals: zur Bewirtschaftung der Arbeitszeit;

c. die Daten von Systemen zur Zutritts-, Raum- und Arealkontrolle von Gebäuden und Anlagen des Kantons und seiner Anstalten: zur Gewährleistung der Sicherheit.

2. Zur Erstellung von Sicherungskopien (Backups) dürfen alle Daten, einschliesslich des Inhalts der elektronischen Post, aufgezeichnet werden.

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