Art. 12a Personalgesetz (PG) - Grundsätze
Art. 12a Personalgesetz (PG) · Grundsätze
1. Personendaten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur (Art. 12b) anfallen, dürfen von den nach Artikel 8 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG)[[1]](#paragraphtext_content_fn_4863864_2_1_c) verantwortlichen kantonalen Behörden
a ausschliesslich zu bestimmten Zwecken aufgezeichnet (Art. 12c) und ausgewertet (Art. 12d) werden,
b nur so lange wie nötig aufbewahrt werden.
2. Die Datenbearbeitung nach diesem Abschnitt kann auch besonders schützenswerte Personendaten enthalten und ermöglichen, dass Persönlichkeitsprofile erstellt werden.
3. Die Bestimmungen dieses Abschnitts
a gelten für die in Artikel 3 Absätze 5 bis 7 erwähnten Personen sinngemäss,
b gelten nicht, wenn ein anderes Gesetz die Bearbeitung der bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallenden Personendaten regelt.