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Art. 12 Personalgesetz (PG) - Streik und Aussperrung

Allgemeine Bestimmungen - Mitwirkung und Sozialpartnerschaft
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Art. 12 Personalgesetz (PG) · Streik und Aussperrung

1. Ein zeitlich begrenzter Streik ist zulässig, sofern

a die Leitung des Schlichtungsverfahrens das definitive Scheitern der Schlichtungsverhandlungen förmlich festgestellt hat,

b er von einem oder mehreren Personalverbänden ausgerufen wird und

c er rechtzeitig angekündigt wird.

2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung oder im Einzelfall das Streikrecht für einzelne Verwaltungsfunktionen und Berufsgruppen einschränken, soweit dies zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, der Ordnung, der Gesundheit, des Schulbetriebs und der pfarramtlichen Grundversorgung zwingend notwendig ist. Die für den Streik verantwortlichen Personalverbände sind gehalten, bei der Umsetzung solcher Massnahmen mitzuhelfen.

3. Der Regierungsrat kann die Aussperrung beschliessen.

4. Gegenüber streikenden oder ausgesperrten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ruht die Gehaltszahlungspflicht.

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