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Art. 115 Personalgesetz (PG) - Umsetzung des Ergebnisses der Volksabstimmung vom 28. November 2004

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 115 Personalgesetz (PG) · Umsetzung des Ergebnisses der Volksabstimmung vom 28. November 2004

1. Für den Fall, dass der am 16. April 2004 eingereichte «Volksvorschlag für ein gerechtes Lohnsystem» in der Volksabstimmung angenommen wird, tritt Artikel 72 mit folgendem Wortlaut in Kraft

1 Der Aufstieg innerhalb einer Gehaltsklasse erfolgt durch Anrechnung von Gehaltsstufen. Der Regierungsrat legt den Wert der Gehaltsstufen durch Verordnung fest.

2 Der Aufstieg über die Gehaltsstufen ist von der Erfahrung und der individuellen Leistungsbeurteilung nach Artikel 48 abhängig. Überdies kann eine für die Ausübung der Funktion dienliche Fort- und Weiterbildung für den Gehaltsaufstieg berücksichtigt werden.

3 Ausnahmsweise kann einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder einer Berufsgruppe ein ausserordentlicher Gehaltsaufstieg gewährt werden, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.

4 Der Regierungsrat sorgt nach Rücksprache mit den Personalverbänden bei der Zuteilung der für den individuellen Gehaltsaufstieg zur Verfügung stehenden Mittel für eine ausgewogene Berücksichtigung von Erfahrung und Leistung.

5 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Er erlässt insbesondere Regeln für die Anrechnung der Erfahrung und für die systematische Beurteilung der Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2. Für den Fall, dass der am 16. April 2004 eingereichte «Volksvorschlag für ein gerechtes Lohnsystem» abgelehnt und die vom Grossen Rat am 20. November 2003 verabschiedete Änderung des Gesetzes vom 5. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht (Personalgesetz, PG) in der Volksabstimmung angenommen wird, tritt Artikel 72 mit folgendem Wortlaut in Kraft (Formulierung gemäss grüner Vorlage, Verzicht auf Erfahrungsaufstieg)

1 Der Aufstieg vom Grundgehalt zum maximalen Gehalt erfolgt mittels Gehaltsstufen. Der Regierungsrat legt den Wert der Gehaltsstufen durch Verordnung fest.

2 Der Gehaltsaufstieg stützt sich auf die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung nach Artikel 48. Überdies kann eine für die Ausübung der Funktion dienliche Fort- und Weiterbildung für den Gehaltsaufstieg berücksichtigt werden.

3 Ausnahmsweise kann einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder einer Berufsgruppe ein ausserordentlicher Gehaltsaufstieg gewährt werden, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.

4 Auf den Gehaltsanstieg besteht kein Anspruch.

5 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

3. Für den Fall, dass der am 16. April 2004 eingereichte «Volksvorschlag für ein gerechtes Lohnsystem» und die vom Grossen Rat am 20. November 2003 verabschiedete Änderung des Gesetzes vom 5. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht (Personalgesetz, PG) in der Volksabstimmung abgelehnt werden, tritt Artikel 72 mit dem Wortlaut in Kraft, wie er vom Grossen Rat in der zweiten Lesung verabschiedet worden ist.

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