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Art. 113 Personalgesetz (PG) - Finanzielle Leistungen an nebenamtlich Tätige

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 113 Personalgesetz (PG) · Finanzielle Leistungen an nebenamtlich Tätige

1. Bis zum Erlass einer Regelung gemäss Artikel 80 werden die nebenamtlich tätigen Personen gemäss den bisherigen Vorschriften entschädigt

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