153.01
PGLPLPers
CH-BE
Art. 112 Personalgesetz (PG) - Bisherige BPK-Sonderleistungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 112 Personalgesetz (PG) · Bisherige BPK-Sonderleistungen
1. Für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits laufende Sonderrenten der BPK gelten weiterhin die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen des vollendeten 45. Lebensjahres bei mindestens 15 Beitragsjahren.
2. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Renten, welche auf Grund der gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) erlassenen Sonderregelungen zugesprochen worden sind, werden unter den bisherigen Voraussetzungen weiterhin ausgerichtet.