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Art. 111 Personalgesetz (PG) - Bestehende Arbeitsverhältnisse

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 111 Personalgesetz (PG) · Bestehende Arbeitsverhältnisse

1. Laufende Amtsperioden werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht unterbrochen.

2. Unbefristete Arbeitsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, werden nach neuem Recht weitergeführt.

3. Befristete Arbeitsverhältnisse werden bis zum Ende der vereinbarten Anstellungsdauer nach bisherigem Recht weitergeführt.

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