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Art. 110 Personalgesetz (PG) - Gesamtarbeitsvertrag

Vollzug
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Art. 110 Personalgesetz (PG) · Gesamtarbeitsvertrag

1. Der Regierungsrat kann, statt eine Verordnung zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) abschliessen.

2. Gegenstand des GAV kann alles sein, was in der Regelungskompetenz des Regierungsrates liegt.

3. Der GAV enthält zudem Bestimmungen über

a) Dauer, Verlängerung und Kündigung der Arbeitsverhältnisse,

b) das Schlichtungsverfahren bei sozialpartnerschaftlichen Auseinandersetzungen sowie

c) weitere schuldrechtliche oder sozialpartnerschaftliche Vereinbarungen.

4. Durch den GAV kann verbindlich geregelt werden, dass Angestellte, die keinem der vertragsschliessenden Personalverbände angehören, einen jährlichen Solidaritätsbeitrag zur Abgeltung der Aufwendungen der Personalverbände zum Vollzug dieses Gesetzes zu leisten haben. Der Solidaritätsbeitrag beträgt höchstens zwei Promille eines Bruttojahresgrundgehalts aus der Mitte der Gehaltsskala. Der GAV regelt den Bezug und die Verwendung des Solidaritätsbeitrags.

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