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Art. 11 Personalgesetz (PG) - Beilegung von kollektiven Arbeitskonflikten

Allgemeine Bestimmungen - Mitwirkung und Sozialpartnerschaft
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Art. 11 Personalgesetz (PG) · Beilegung von kollektiven Arbeitskonflikten

1. Der Kanton, die Personalverbände sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter streben an, Arbeitskonflikte auf dem Verhandlungsweg zu lösen.

2. Vor einem Streik ist zwingend ein Schlichtungsverfahren unter der Leitung einer Vermittlerin oder eines Vermittlers durchzuführen. Können sich die Parteien innert zehn Tagen nicht über die Wahl der Vermittlungsperson einigen, wird diese durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Obergerichts bezeichnet. Am Schlichtungsverfahren nehmen eine Delegation des Regierungsrates sowie Vertreterinnen und Vertreter der Personalverbände teil.

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