153.01
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CH-BE
Art. 109 Personalgesetz (PG) - Verordnung des Regierungsrates
Vollzug
Art. 109 Personalgesetz (PG) · Verordnung des Regierungsrates
1. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2. Er kann Regelungsbefugnisse, die ihm durch dieses Gesetz übertragen sind, ganz oder teilweise an die zuständige Direktion oder die Staatskanzlei, an eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt, an das Obergericht oder an das Verwaltungsgericht übertragen, soweit die Kantonsverfassung und dieses Gesetz die Übertragung nicht ausschliessen.