153.01
PGLPLPers
CH-BE
Art. 106 Personalgesetz (PG) - Aufsichtsrechtliche Anzeige
Rechtspflege
Art. 106 Personalgesetz (PG) · Aufsichtsrechtliche Anzeige
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können wegen ungesetzlicher oder unangemessener Behandlung durch Vorgesetzte oder Arbeitskolleginnen und -kollegen an die Aufsichtsbehörde gelangen.
2. Bevor die Betroffenen eine Anzeige einreichen, ersuchen sie in der Regel um eine persönliche Aussprache mit ihren Vorgesetzten. Die Anzeige ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
3. Die Erledigung der Anzeige ist zu begründen. Das Verfahren ist kostenlos. Es werden keine Parteikosten gesprochen.