153.01
PGLPLPers
CH-BE
Art. 104b Personalgesetz (PG) - 3. bei Ansprüchen gegen den Kanton aus der Amtstätigkeit von hauptamtlichen Behördenmitgliedern
Haftung
Art. 104b Personalgesetz (PG) · 3. bei Ansprüchen gegen den Kanton aus der Amtstätigkeit von hauptamtlichen Behördenmitgliedern
1. Ansprüche gegen den Kanton auf Schadenersatz oder Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Mitgliedern des Regierungsrates und von Behördenmitgliedern gemäss Artikel 38 Absatz 1 sind durch Klage beim Verwaltungsgericht geltend zu machen. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2. Entsprechende Ansprüche aus der Amtstätigkeit von Mitgliedern des Verwaltungsgerichts sind durch Klage beim Obergericht geltend zu machen.
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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
100 2012 65 · be (Art. 104b Abs. 1 PG)
Canton Liability for Unnotified Pension Equalization Payment
Cited to establish the court's direct jurisdiction to hear the claim concerning damages by senior judicial members.