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Art. 101 Personalgesetz (PG) - Haftung von Organisationen oder Personen ausserhalb der Kantonsverwaltung

Haftung
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Art. 101 Personalgesetz (PG) · Haftung von Organisationen oder Personen ausserhalb der Kantonsverwaltung

1. Öffentliche Organisationen des kantonalen Rechts und private Organisationen oder Personen, die unmittelbar mit kantonalen öffentlichen Aufgaben betraut sind, haften für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten in Erfüllung ihrer Aufgabe Dritten widerrechtlich zugefügt haben.

2. Wird ein Schaden, für den eine Organisation oder eine Person gemäss Absatz 1 haftet, nicht gedeckt, steht der Kanton für den Ausfall ein. In diesem Umfang geht die Forderung der Geschädigten auf den Kanton über.

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