153.01
PGLPLPers
CH-BE
Art. 1 Personalgesetz (PG) - Gegenstand und Zweck
Allgemeine Bestimmungen - Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Personalgesetz (PG) · Gegenstand und Zweck
1. Dieses Gesetz ist Grundlage für die Personalpolitik des Kantons und regelt das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2. Es soll die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die zur Erfüllung der kantonalen Aufgaben geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dauerhaft gewonnen werden können und der wirtschaftliche und wirksame Personaleinsatz sichergestellt wird.
3. Ferner regelt das Gesetz die Haftung nach kantonalem Recht.