152.381
SRVOUL
CH-BE
Art. 8 Verordnung über die Sprachenregelung im Verwaltungskreis Biel/Bienne und für die regionalen Behörden im Verwaltungskreis Seeland (SRV) - Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren
Art. 8 Verordnung über die Sprachenregelung im Verwaltungskreis Biel/Bienne und für die regionalen Behörden im Verwaltungskreis Seeland (SRV) · Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren
1. Verwaltungsverfahren werden in der Landessprache der Gesuchstellenden oder, wenn das Verfahren nicht auf Gesuch hin angehoben wird, der Verfügungsadressaten durchgeführt.
2. Weitere Beteiligte können sich in deutscher oder in französischer Sprache ausdrücken.
3. Beschwerdeverfahren werden in der Sprache des Verwaltungsverfahrens durchgeführt.
4. Verfügungen und Entscheide werden nicht übersetzt.