Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Grundsatz (SRV)

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Im Grundbuchamt Seeland werden Eintragungen betreffend den Verwaltungskreis Biel/Bienne nach der in der Anmeldung bzw. im Ausweis verwendeten Sprache in deutscher oder französischer Sprache vorgenommen und veröffentlicht.

Im Handelsregisteramt des Kantons Bern werden Eintragungen betreffend den Verwaltungskreis Biel/Bienne nach der in der Anmeldung bzw. im Vertrag verwendeten Sprache in deutscher oder französischer Sprache vorgenommen und veröffentlicht.

Das Betreibungs- und Konkursamt Seeland nimmt Begehren und Eingaben aus dem Verwaltungskreis Biel/Bienne in beiden Landessprachen entgegen.

Der Schuldnerin oder dem Schuldner wird der Zahlungsbefehl in deren bzw. dessen Sprache zugestellt. Diese ist ebenfalls für die Fortsetzung der Betreibung massgebend.

Beschwerden werden in der Sprache der Schuldnerin oder des Schuldners entschieden.

Artikel 2 Absatz 3 findet im Betreibungsverfahren analog Anwendung.

1. Verwaltungsverfahren werden in der Landessprache der Gesuchstellenden oder, wenn das Verfahren nicht auf Gesuch hin angehoben wird, der Verfügungsadressaten durchgeführt.

2. Weitere Beteiligte können sich in deutscher oder in französischer Sprache ausdrücken.

3. Beschwerdeverfahren werden in der Sprache des Verwaltungsverfahrens durchgeführt.

4. Verfügungen und Entscheide werden nicht übersetzt.

1. Für den Regierungsrat und seine Direktionen gelten für Geschäfte aus dem Verwaltungskreis Biel/Bienne die Vorschriften dieser Verordnung sinngemäss.

1. Die Veröffentlichungen der Kreisbehörden von Biel/Bienne und der regionalen Behörden Berner Jura und Seeland erfolgen, soweit den Verwaltungskreis Biel/Bienne betreffend, im Amtsblatt auf Deutsch und auf Französisch.

1. Der Beschluss des Regierungsrates vom 25. März 1955 betreffend Handelsregister Biel; Eintragung in französischer Sprache wird aufgehoben.

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