Art. 9 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) - Hauptaufgaben
Art. 9 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) · Hauptaufgaben
1. Die Geschäftsleitungen sowie die Vorsteherin oder der Vorsteher des kantonalen Grundbuchamts sind insbesondere zuständig für
a den Abschluss und die Einhaltung der Leistungsvereinbarung,
b die Bewirtschaftung und das gesetzmässige Funktionieren der Produktgruppe,
c die Aufteilung der Ressourcen innerhalb der Produktgruppe,
d die personelle, fachliche und organisatorische Führung innerhalb der Produktgruppe,
e das Berichtswesen,
f * die Personalentwicklung und die Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
g die Unterstützung der Zentralverwaltung, der Gerichte und der Staatsanwaltschaft bei Bedarf.
2. Sie können in ihrem Zuständigkeitsbereich Weisungen erlassen.
3. Die detaillierte Abgrenzung der Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung in den einzelnen Produktgruppen regelt die Direktion für Inneres und Justiz nach Rücksprache mit den Geschäftsleitungen in Reglementen und in den jeweiligen Leistungsvereinbarungen.
4. Absatz 3 gilt sinngemäss für die Vorsteherin oder den Vorsteher des kantonalen Grundbuchamts, die oder der entsprechende Regelungen im Amtsreglement trifft.