152.322.1
OSDVOOPAD
CH-BE
Art. 8 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) - Zirkulationsbeschluss
Organisation
Art. 8 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) · Zirkulationsbeschluss
1\. Bei Dringlichkeit oder bei Geschäften mit rein technischem oder routinemässigem Charakter können die Geschäftsleitungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 und 4 und Ausschüsse Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg fassen. Artikel 7 gilt sinngemäss.