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Art. 8 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) - Zirkulationsbeschluss

Organisation
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Art. 8 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) · Zirkulationsbeschluss

1\. Bei Dringlichkeit oder bei Geschäften mit rein technischem oder routinemässigem Charakter können die Geschäftsleitungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 und 4 und Ausschüsse Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg fassen. Artikel 7 gilt sinngemäss.

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