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Art. 7 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) - Beschlüsse, Stimmrecht, Protokoll

Organisation
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Art. 7 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) · Beschlüsse, Stimmrecht, Protokoll

1. Die Geschäftsleitungen der KESB und der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sind beschlussfähig, wenn acht Mitglieder anwesend sind. Ihre Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

2. Die Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind.

3. Die Mitglieder der Geschäftsleitungen und der Ausschüsse haben je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende durch Stichentscheid.

4. Über die Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.

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